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   VG Augsburg, 24.03.2010 - Au 3 E 10.259   

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https://dejure.org/2010,67374
VG Augsburg, 24.03.2010 - Au 3 E 10.259 (https://dejure.org/2010,67374)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24.03.2010 - Au 3 E 10.259 (https://dejure.org/2010,67374)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24. März 2010 - Au 3 E 10.259 (https://dejure.org/2010,67374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz; Eingliederungshilfe; Hilfe zur Erziehung; sozialtherapeutische Familienhilfe; teilstationäre Hilfe; Beurteilungsspielraum des Jugendamts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 24.06.2009 - 12 B 09.602

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht; Eingliederungshilfe nach §

    Auszug aus VG Augsburg, 24.03.2010 - Au 3 E 10.259
    Während die erstgenannte Voraussetzung von einem dafür qualifizierten Gutachter (Facharzt, Psychotherapeut; § 35 a Abs. 1a SGB VIII) festzustellen ist, ist über die Teilhabebeeinträchtigung vom Jugendamt - gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Stellen - zu entscheiden (vgl. BayVGH vom 17.6.2004, Az. 12 CE 04.578; vom 24.6.2009, Az. 12 B 09.602; beide Juris).

    Wird eine seelische Behinderung bejaht, haben die Fachkräften des Jugendamtes - gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Stellen - zu entscheiden, in welcher Form dann Hilfe geleistet wird, d. h. welche Maßnahme im Einzelnen die notwendige und geeignete Hilfe darstellt (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. BayVGH vom 24.6.2009, Az. 12 B 09.602, und vom 17.6.2004, 12 CE 04.578).

  • VGH Bayern, 17.06.2004 - 12 CE 04.578
    Auszug aus VG Augsburg, 24.03.2010 - Au 3 E 10.259
    Während die erstgenannte Voraussetzung von einem dafür qualifizierten Gutachter (Facharzt, Psychotherapeut; § 35 a Abs. 1a SGB VIII) festzustellen ist, ist über die Teilhabebeeinträchtigung vom Jugendamt - gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Stellen - zu entscheiden (vgl. BayVGH vom 17.6.2004, Az. 12 CE 04.578; vom 24.6.2009, Az. 12 B 09.602; beide Juris).

    Wird eine seelische Behinderung bejaht, haben die Fachkräften des Jugendamtes - gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Stellen - zu entscheiden, in welcher Form dann Hilfe geleistet wird, d. h. welche Maßnahme im Einzelnen die notwendige und geeignete Hilfe darstellt (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. BayVGH vom 24.6.2009, Az. 12 B 09.602, und vom 17.6.2004, 12 CE 04.578).

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VG Augsburg, 24.03.2010 - Au 3 E 10.259
    Über die im Einzelfall notwendige und geeignete Hilfe entscheiden die Jugendämter im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses, wobei diese Entscheidung nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern eine angemessene Lösung für die festgestellte Belastungssituation zu enthalten hat, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (BVerwG vom 24.6.1999, BVerwGE 109, 155).
  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

    Auszug aus VG Augsburg, 24.03.2010 - Au 3 E 10.259
    Tatbestandliche Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfe sind somit zwei voneinander zu unterscheidende Elemente, die kumulativ vorliegen müssen, zum einen die Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit (seelische Störung), zum andern die dadurch (kausal) verursachte (bereits eingetretene oder zu erwartende) Teilhabebeeinträchtigung (vgl. BVerwG vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 187).
  • VGH Bayern, 18.03.2005 - 12 CE 04.3019
    Auszug aus VG Augsburg, 24.03.2010 - Au 3 E 10.259
    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, ob allgemein gültige Maßstäbe beachtet, alle für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt wurden und keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind (vgl. BayVGH vom 18.3.2005, 12 CE 04.3019, Juris).
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